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Bundestag beschließt neue Grenzwerte für Cannabis im Straßenverkehr

Der Bundestag hat eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, nach der ein neuer Grenzwert für THC (Tetrahydrocannabinol), also den Wirkstoff von Cannabis, im Straßenverkehr gelten soll.


Der bisherige Grenzwert von 1 Nanogramm pro Milliliter wird damit im Zuge der generellen Gesetzesänderungen in Bezug auf Cannabis verworfen. Voraussichtlich im Sommer tritt dann der neue Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter THC im Blut in Kraft. Die Parteien der Ampelregierung stimmten für eine solche Gesetzesänderung und folgten dabei einer Empfehlung einer Expertenkommission. Die Gesetzesänderung muss allerdings erst noch den Bundesrat passieren.


Strafen sollen nun also erst ab einem Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter THC im Blut in Kraft treten. Wer künftig mit solch erhöhten Blutwerten im Rahmen des Straßenverkehrs auffällt, riskiert eine Strafe von mindestens 500 Euro und ein Fahrverbot von mindestens einem Monat. Dabei soll der neue Grenzwert etwa einem Alkoholwert von 0,2 Promille gleichen. Grundlage des neuen Grenzwertes soll also sein, dass vor allem die Teilnehmer am Sraßenverkehr bestraft werden sollen, bei denen eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehrs besteht. Auch Gelegenheitskonsumenten sollen so zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie kurz vor der Fahrt konsumiert haben.


Eine weitere Änderung betrifft den gleichzeitigen Konsum von Cannabis und Alkohol. Keine Toleranz bezüglich des THC-Wertes besteht bei gleichzeitigem Konsum von alkoholischen Getränken. In Verbindung mit THC gilt eine klare Grenze von 0 Promille Alkohol. Auch für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gibt es eine Ausnahme: Hier greift die neue 3,5-Grenze nicht. Betroffene dürfen bei Teilnahme am Straßenverkehr keinerlei THC-Werte im Blut aufweisen. Auch in diesem Fall drohen zunächst Geldstraßen und Fahrverbote.


Was bedeuten die Gesetzesänderungen für die MPU?

Bisher herrscht noch Unklarheit, ob der neue Grenzwert auch als Kriterium für den Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer MPU dienen wird und den bisherigen Grenzwert von 1,0 Nanogramm ablösen wird. Profi-MPU hält eine solche Aufweichung des Grenzwertes für möglich.


Zum Nachlesen die Meldung des Bundestages.

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